Der Ehevertrag
Der Ehegatte, die Gattin kann mit einem Ehevertrag wesentlich besser gestellt werden, als das ohne Vertrag der Fall wäre. Bereits im Ehevertrag können Teile des gemeinsamen Vermögens dem Überlebenden zugewiesen werden. Die Möglichkeiten der Zuweisung sind durch den Güterstand bestimmt, der im Ehevertrag, und nur da, abgeändert werden kann.
Es gibt folgende Güterstände
Wer die gesetzlich vorgesehene Zuweisung ändern möchte, tut dies mit einem Ehevertrag. Auch die beiden anderen Güterstände – die Gütergemeinschaft bzw. die Gütertrennung – bestimmen massgebend, wie der Nachlass nachher noch mit dem Erbvertrag oder dem Testament aufgeteilt wird.
Ein Ehevertrag kann nicht selber abgeschlossen werden, er muss notariell beglaubigt werden.
Es gibt folgende Güterstände
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft - Gütertrennung
Wer die gesetzlich vorgesehene Zuweisung ändern möchte, tut dies mit einem Ehevertrag. Auch die beiden anderen Güterstände – die Gütergemeinschaft bzw. die Gütertrennung – bestimmen massgebend, wie der Nachlass nachher noch mit dem Erbvertrag oder dem Testament aufgeteilt wird.
Ein Ehevertrag kann nicht selber abgeschlossen werden, er muss notariell beglaubigt werden.


























