Testament
So weit es dem Gesetz nicht widerspricht, können im Testament alle Wünsche und Vorstellungen festgeschrieben werden.
Mit dem Testament kann der Erblasser
Das Testament kann den gleichen Inhalt haben wie ein Erbvertrag.
Was auf keinen Fall ins Testament gehört, sind «Anordnungen im Todesfall». In ihnen wird festgehalten, wie jemand bestattet werden soll, wo das Testament deponiert wird oder wer den letzten Willen vollstrecken soll.
Das Testament kann jederzeit frei errichtet oder geändert werden. Das kann eigenhändig geschehen. Falls erwünscht kann auch ein Notar das Testament aufsetzen (z.B. wenn das Lesen und Schreiben schwer fallen) und es beurkunden .
Es braucht nur wenig, damit ein Testament rechtsgültig ist: Es muss vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Wurden Pflichtteile verletzt, wird das Testament deshalb nicht ungültig. Die pflichtteilgeschützten Erben haben dann das Recht ihren Erbteil einzuklagen.
Um Erben einzusetzen und Vermächtnisse zuzuweisen, genügen einfache Formulierungen.
Beispiel für Erbeinsetzung:
«Als Erben meines Nachlasses setze ich zu gleichen Teilen ein:
-Ernst Muster (Adresse)
- den WWF Schweiz»
Beispiel für Vermächtnise:
Mit einem Vermächtnis können (innerhalb der freien Quote) einer Person oder einer Institution Vermögens- und Sachwerte zugewiesen werden. Beispielsweise so:
«Meinen Schmuck (Fr. 5'000.-, meine Eigentumswohnung, ... )
vermache ich meiner Nichte Heidi (dem WWF Schweiz, ....)»
Ein klares und korrektes Testament erleichtert und beschleunigt die Erbteilung.
Folgende Aussagen schaffen Klarheit und sind empfehlenswert:
«Ich setze die Verwandtschaft auf den Pflichtteil.»
Diese Formulierung fängt jegliche Veränderung in der Verwandtschaft auf: zum Beispiel das Vorversterben von pflichtteilsgeschützten Eltern.
Um Konflikte mit früheren Testamenten zu vermeiden (auch briefliche Versprechen fallen darunter), hat sich folgende Formulierung eingebürgert:
«Meine bisherigen Verfügungen hebe ich auf.»
Beachten Sie auch «Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil».
Mit dem Testament kann der Erblasser
- eine Änderung der Erbquote vornehmen
- jemanden als Erben einsetzen oder von der Erbschaft ausschliessen
- jemanden nur als Vorerben bezeichnen
- Vermächtnisse aussetzen
- eine Stiftung errichten
- Anordnungen für die Erbteilung erlassen.
- Einen (möglichst unabhängigen) Willensvollstrecker einsetzen.
Das Testament kann den gleichen Inhalt haben wie ein Erbvertrag.
Was auf keinen Fall ins Testament gehört, sind «Anordnungen im Todesfall». In ihnen wird festgehalten, wie jemand bestattet werden soll, wo das Testament deponiert wird oder wer den letzten Willen vollstrecken soll.
Das Testament kann jederzeit frei errichtet oder geändert werden. Das kann eigenhändig geschehen. Falls erwünscht kann auch ein Notar das Testament aufsetzen (z.B. wenn das Lesen und Schreiben schwer fallen) und es beurkunden .
Es braucht nur wenig, damit ein Testament rechtsgültig ist: Es muss vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Wurden Pflichtteile verletzt, wird das Testament deshalb nicht ungültig. Die pflichtteilgeschützten Erben haben dann das Recht ihren Erbteil einzuklagen.
Um Erben einzusetzen und Vermächtnisse zuzuweisen, genügen einfache Formulierungen.
Beispiel für Erbeinsetzung:
«Als Erben meines Nachlasses setze ich zu gleichen Teilen ein:
-Ernst Muster (Adresse)
- den WWF Schweiz»
Beispiel für Vermächtnise:
Mit einem Vermächtnis können (innerhalb der freien Quote) einer Person oder einer Institution Vermögens- und Sachwerte zugewiesen werden. Beispielsweise so:
«Meinen Schmuck (Fr. 5'000.-, meine Eigentumswohnung, ... )
vermache ich meiner Nichte Heidi (dem WWF Schweiz, ....)»
Ein klares und korrektes Testament erleichtert und beschleunigt die Erbteilung.
Folgende Aussagen schaffen Klarheit und sind empfehlenswert:
«Ich setze die Verwandtschaft auf den Pflichtteil.»
Diese Formulierung fängt jegliche Veränderung in der Verwandtschaft auf: zum Beispiel das Vorversterben von pflichtteilsgeschützten Eltern.
Um Konflikte mit früheren Testamenten zu vermeiden (auch briefliche Versprechen fallen darunter), hat sich folgende Formulierung eingebürgert:
«Meine bisherigen Verfügungen hebe ich auf.»
Beachten Sie auch «Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil».



























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