
FAQ: Testament, Erbrecht und Nachlassplanung
Ein Testament aufzusetzen, heisst weit mehr, als den letzten Willen zu Papier zu bringen – es sorgt für Klarheit, Struktur und spürbare Entlastung Ihrer Angehörigen. Auf dem Weg dorthin tauchen jedoch meist zahlreiche Fragen auf. Die wichtigsten beantworten wir hier.
Wie verfasse ich mein Testament?
Wenn Sie ein Testament in der Schweiz erstellen möchten, beachten Sie folgende Schritte: Verfassen Sie Ihr Testament handschriftlich (niemals mit Computer oder Schreibmaschine) und versehen Sie es mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift.
Mehr Informationen finden Sie in unserer Anleitung: Wie verfasse ich ein Testament in 7 Schritten oder in unserem Erbschaftsratgeber.
Was sollte ich bei der Testamentserstellung und Nachlassplanung beachten?
Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre persönlichen Wünsche, also ihren letzten Willen, klar festzuhalten. Damit alles rechtsgültig ist, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Vermögen auflisten: Erfassen Sie Bankkonten, Versicherungen, Immobilien, Schulden etc.
- Erben und Begünstigte bestimmen: Wer soll wie viel erhalten? Berücksichtigen Sie Pflichtteile.
- Testament schreiben: Es muss von Hand verfasst, datiert und unterschrieben sein.
- Testament sicher aufbewahren: Zum Beispiel bei Ihrer Gemeinde, bei der/beim Willensvollstrecker:in oder bei einer Vertrauensperson.
- Willensvollstrecker:in einsetzen: Eine neutrale Fachperson kann die Nachlassabwicklung übernehmen.
- Vorsorge regeln: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag frühzeitig erstellen.
- Steuern berücksichtigen: Gemeinnützige Organisationen wie der WWF sind von Erbschaftssteuern befreit.
- Anordnungen für den Todesfall: Halten Sie Wünsche zur Bestattung ausserhalb des Testaments schriftlich fest.
- Haustiere absichern: Sie können im Testament anordnen, dass eine bestimmte Person ein Legat erhält unter der Bedingung, dass sie sich um Ihr Haustier kümmert.
- Digitalen Nachlass regeln: Dokumentieren Sie Zugangsdaten zu E-Mail-Konten, sozialen Netzwerken, Online-Abos oder digitalen Zahlungsmitteln. Bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die im Todesfall darüber verfügen darf.
Unser kostenloser Erbschaftsratgeber enthält Checklisten, Beispiele und vertiefte Informationen zu all diesen Punkten, damit Ihr letzter Wille klar und rechtsgültig dokumentiert ist.
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Braucht es eine:n Willensvollstrecker:in und wer kann diese Rolle übernehmen?
Ein:e Willensvollstrecker:in verwaltet Ihr Nachlassvermögen und sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille korrekt und in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Er oder sie übernimmt dabei auch administrative Aufgaben und hilft, mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person als Willensvollstrecker:in eingesetzt werden, zum Beispiel:
- eine vertraute Person, z. B. eine Erbin oder ein Erbe,
- eine Bank oder ein Treuhandunternehmen,
- ein Notar, Anwältin oder eine andere neutrale Fachperson.
Wir empfehlen, eine professionelle und unabhängige Institution mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe zu betrauen – insbesondere bei komplexeren Nachlässen oder wenn mehrere Erb:innen beteiligt sind.
Wichtig: Die Honorare für Willensvollstreckung können je nach Kanton, Umfang und Fachgebiet stark variieren. Klären Sie die Konditionen im Voraus und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.
Erbeinsetzung oder Legat (Vermächtnis) im Testament: Was ist der Unterschied?
Beim Erbrecht in der Schweiz müssen Sie folgende Unterschiede berücksichtigen:
Legat (Vermächtnis):
In der Schweiz wird ein Vermächtnis auch als Legat bezeichnet. Dabei handelt es sich um einzelne Vermögenswerte, die Sie bestimmten Personen oder Organisationen vermachen.
Zur Veranschaulichung könnte das heissen, Sie vermachen dem WWF eine konkrete Geldsumme, Immobilie oder einen Sachwert. Der WWF wird nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch gegenüber den Erb:innen auf das zugesprochene Legat.
Erbeinsetzung:
Sie bestimmen den WWF Schweiz als Miterben oder Alleinerben. Der WWF wird damit Teil der Erbengemeinschaft und übernimmt Mitverantwortung für die Nachlassabwicklung.
In beiden Fällen müssen gesetzliche Pflichtteile (z. B. für Ehepartner:innen oder Kinder) eingehalten werden.
Für komplexere Fälle kann eine neutrale Willensvollstreckerin sinnvoll sein – etwa ein Treuhänder, eine Bank oder ein Notar. Diese Person sorgt für eine geordnete Umsetzung Ihres letzten Willens. Mehr dazu finden Sie in unserem Erbschaftsratgeber.
Wie funktioniert das gesetzliche Erbrecht in der Schweiz – und was ist der Pflichtteil?
Das Schweizer Erbrecht regelt, wer wie viel erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Mit einem Testament können Sie Ihre Erbfolge teilweise selbst gestalten – aber es gelten gesetzliche Grenzen.
Bestimmte Personen haben Anspruch auf einen Pflichtteil, also einen gesetzlich geschützten Anteil am Nachlass:
- Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen
- Nachkommen (Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen)
Andere Verwandte (z. B. Eltern oder Geschwister) sind nicht pflichtteilsgeschützt.
Über den verbleibenden Teil – die sogenannte «freie Quote» – können Sie frei verfügen, etwa zugunsten gemeinnütziger Organisationen wie dem WWF Schweiz. Wie hoch dieser frei verfügbare Anteil ist, hängt von Ihrer Familiensituation ab.
Im Erbfall wird zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen (z. B. bei Ehepaaren), bevor das Erbe verteilt wird. Geerbt wird nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden oder Verpflichtungen wie Altersheimkosten oder offene Mieten.
Die Pflichtteile im Schweizer Erbrecht sind gesetzlich geregelt – mehr dazu in unserem Erbschaftsratgeber.
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Wie und wo sollte ich mein Testament aufbewahren?
Bewahren Sie Ihr Testament an einem sicheren und leicht auffindbaren Ort auf – zum Beispiel zu Hause in einem verschlossenen Dokumentenordner, bei der/beim Willensvollstrecker:in oder bei einer Vertrauensperson.
Sie können es auch bei der zuständigen Amtsstelle (z. B. dem Bezirksgericht) hinterlegen. So ist sichergestellt, dass es im Todesfall auch gefunden und amtlich eröffnet wird.
Wichtig: Informieren Sie Ihre Angehörigen oder nahestehende Personen darüber, wo sich Ihr Testament befindet.
Was passiert, wenn ich kein Testament oder keinen Erbvertrag verfasse?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbrecht in der Schweiz regelt die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteile verbindlich. Auch bei einem Testament gelten diese Bestimmungen. Das heisst, das Gesetz bestimmt, wer welchen Anteil Ihres Vermögens erbt:
- Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen, gemeinsam mit den Nachkommen (Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen)
- Wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Eltern und ihre Nachkommen (z. B. Geschwister)
- Fehlen auch diese: Grosseltern und deren Nachkommen
- Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt das Vermögen an den Staat.
Nur mit einem Testament können Sie Ihre Erbfolge gezielt beeinflussen. Dabei müssen Pflichtteile für Ehepartner:innen und Nachkommen eingehalten werden. Über den frei verfügbaren Teil (freie Quote) können Sie jedoch z. B. eine gemeinnützige Organisation wie den WWF Schweiz als Miterben oder mit einem Legat begünstigen.
Tipp: In unserem Erbschaftsratgeber erfahren Sie, wie Sie ein Testament korrekt aufsetzen und welche Spielräume das Schweizer Erbrecht zulässt.
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Wie kann ich meine:n Ehepartner:in möglichst gut absichern und gleichzeitig den WWF begünstigen?
Das Schweizer Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt Ehepartner:innen nicht immer als Alleinerben – insbesondere wenn Kinder vorhanden sind.
Eine Absicherung ist sowohl erb- als auch ehegüterrechtlich möglich: Je nach Güterstand (z. B. Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft) kann der Nachlass unterschiedlich aufgeteilt werden. Ein Ehevertrag kann hier Klarheit schaffen.
Ehepaare sollten zusätzlich ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Kinderlose Paare können z. B. die Partnerin als Vorerbin und den WWF als Nacherben oder Erben des Zweitverstorbenen einsetzen. So lassen sich Partner absichern und gleichzeitig Werte weitergeben.
Tipp: Unser Erbschaftsratgeber enthält Beispiele und Optionen zur Nachlassplanung.
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Was gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft laut Schweizer Erbrecht?
Eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Nach dem Tod seines Lebenspartners erbt der/die hinterbliebene Partner:in gemeinsam mit den Kindern des/der Partners/Partnerin.
Wie ein Ehepartner muss auch er den Nachlass mit den übrigen gesetzlichen Erb:innen teilen. Um die Partnerin maximal zu begünstigen, ist deshalb auch hier ein Testament oder ein Erbvertrag empfehlenswert.
Wie kann ich nach Schweizer Erbrecht meine Konkubinatspartnerin oder meinen Konkubinatspartner berücksichtigen?
Konkubinatspartner:innen sind nicht gesetzlich erbberechtigt. Sie erben nur, wenn sie im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich berücksichtigt werden – unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteile.
Besitzt das Paar gemeinsames Wohneigentum, ist ein Konkubinatsvertrag sinnvoll, ergänzt durch ein Testament oder Erbvertrag.
Achtung: Konkubinatspartner:innen unterliegen in den meisten Kantonen hohen Erbschaftssteuern – teils bis zu 50 %.
Können Stiefkinder erben?
Stiefkinder sind ausschliesslich gegenüber dem blutsverwandten Elternteil erbberechtigt.
Wollen Sie Ihre Stiefkinder begünstigen, müssen Sie dies in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag festhalten.
Was gilt für Alleinstehende ohne Nachkommen?
Alleinstehende ohne Nachkommen haben die grösste Freiheit bei der Nachlassgestaltung.
Ohne Testament erben die nächsten lebenden Verwandten. Wer das nicht wünscht, sollte im Testament ausdrücklich Personen ausschliessen und zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation – etwa den WWF oder eine andere Stiftung Ihrer Wahl – als Erbin oder Legatnehmerin einsetzen.
Ohne Testament und ohne gesetzliche Erben geht der gesamte Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.
Erbrecht Schweiz: Gehören Guthaben der Säule 3a zur Erbschaft?
Nein. Guthaben aus der Säule 3a gehören nicht zum Nachlass und werden bei der Berechnung der Pflichtteile nicht berücksichtigt.
Sie fallen direkt an die begünstigten Personen, in festgelegter Reihenfolge – an erster Stelle steht der/die überlebende Ehepartner:in.
Gerade bei selbstständig Erwerbenden, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, kann der Betrag erheblich sein. Für die Nachlassplanung ist daher eine Gesamtschau wichtig, die auch Ehegüter-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht berücksichtigt.
Unser Erbschaftsratgeber unterstützt Sie dabei, alle Vermögensbestandteile sinnvoll zu erfassen.
Was passiert mit Schulden im Nachlass?
Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt damit auch alle offenen Verpflichtungen – etwa Schulden, Hypotheken oder Heimkosten.
Wichtig: Innerhalb einer gesetzlichen Frist können Erben eine Erbschaft auch ausschlagen, um nicht für Schulden zu haften.
Kann ich auch Immobilien an den WWF vererben?
Ja. Wenn Sie ein Testament verfassen, können Sie Immobilien direkt an eine Person oder Organisation wie den WWF Schweiz vererben. Sie können auch ein lebenslanges Wohnrecht oder die Nutzniessung für Angehörige festlegen – oder die Aufteilung unter Ihren Kindern definieren. Lassen Sie sich dazu rechtlich beraten.
Wie kann ich den WWF über eine Versicherung begünstigen?
Bei Versicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) – wie Lebensversicherungen – können Sie frei wählen, wer im Todesfall begünstigt wird. Der WWF Schweiz kann als Organisation direkt eingesetzt werden.
Teilen Sie Änderungen der Begünstigung immer schriftlich per Einschreiben der Versicherung mit. Eine entsprechende Verfügung im Testament ist in diesem Fall nicht wirksam.
Für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist die Reihenfolge der Begünstigten gesetzlich festgelegt – z. B. Ehepartner:in, Kinder oder Lebensgemeinschaften.
Kann ich mit meinem Nachlass eine Stiftung gründen?
Ja, Sie können per Testament oder Erbvertrag eine eigene Stiftung errichten, zum Beispiel für den langfristigen Umweltschutz. Das ist jedoch nur bei grösserem Vermögen sinnvoll und sollte unbedingt mit einem Notar oder einer Fachperson für Erbrecht geplant werden.
Was sind Anordnungen für den Todesfall?
Anordnungen für den Todesfall helfen, dass Ihre Wünsche nach dem Tod respektiert werden – etwa zur Bestattung, zur Benachrichtigung von Angehörigen oder zur Unterbringung eines Haustiers.
Wichtig: Halten Sie diese Anordnungen separat zum Testament fest – denn ein Testament wird oft erst Wochen nach dem Todesfall eröffnet.
Nutzen Sie dafür unsere Vorlage im Erbschaftsratgeber.
Ich habe bereits ein Testament. Wie kann ich den WWF darin berücksichtigen?
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihr Testament rechtsgültig in der Schweiz anzupassen:
- Bestehendes Testament ergänzen oder ändern: Sie können einzelne Passagen ergänzen oder neue Klauseln hinzufügen. Achten Sie darauf, jede Änderung deutlich zu kennzeichnen, mit Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben – nur so bleibt Ihr Testament rechtlich gültig.
- Ein neues Testament verfassen: Wenn Sie grössere Anpassungen vornehmen möchten, empfiehlt es sich, ein komplett neues Testament zu erstellen. Wichtig dabei: Fügen Sie unbedingt eine Formulierung ein wie «Ich widerrufe hiermit alle früheren Verfügungen», damit ältere Versionen eindeutig ersetzt werden.
Wer kann mich in meiner Nachlassplanung beraten?
Rechtssicher vorsorgen – wir begleiten Sie persönlich.
Wir begleiten Sie persönlich und kompetent bei Ihrer Nachlassplanung – diskret, verständlich und auf Ihre Wünsche abgestimmt. Unsere Fachpersonen prüfen Ihr Testament auf formelle Gültigkeit und inhaltliche Klarheit und beantworten Ihre Fragen zur rechtssicheren Gestaltung.
Ein eigenhändig verfasstes Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich, mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift erstellt sein. Für einen Erbvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich – wenden Sie sich dafür bitte direkt an Ihr Notariat.
Seit der Erbrechtsreform 2023 haben Sie mehr Gestaltungsspielraum: Die Pflichtteile aus dem Schweizer Erbrecht wurden reduziert, insbesondere entfällt der Pflichtteil für Eltern. Dadurch können Sie freier über Ihr Vermögen verfügen – z. B. auch zugunsten gemeinnütziger Organisationen wie dem WWF Schweiz.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine Lösung zu finden, die zu Ihren Werten passt.
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Wenn Sie den WWF Schweiz bereits in Ihrem Testament berücksichtigt haben, freuen wir uns über Ihre Mitteilung. So können wir Ihnen persönlich danken – und Sie auf Wunsch zu WWF-Veranstaltungen einladen.
Was sind wichtige Formulierungen, die ich beachten sollte, um den WWF Schweiz in meinem Nachlass zu begünstigen?
- Den WWF Schweiz als Miterben einsetzen: «Nach Ausrichtung aller Pflichtteile soll der restliche Nachlass wie folgt verteilt werden: 50% an Hans Muster, 50% an den WWF Schweiz.»
- Den WWF Schweiz als Alleinerben einsetzen: «Ich setze den WWF Schweiz als meinen Alleinerben meiner gesamten Hinterlassenschaft ein.» «Ich vermache mein gesamtes Vermögen dem WWF Schweiz.»
- Den WWF Schweiz mit einem Legat berücksichtigen: «Aus meinem Nachlass sind folgende Vorabvermächtnisse auszurichten: WWF Schweiz CHF 10‘000.» «Meine Liegenschaft an der Musterstrasse in Zürich vermache ich dem WWF Schweiz.»
- Testament Aktualisierung: Um Konflikte mit früheren Testamenten zu vermeiden (auch briefliche Versprechen fallen darunter), hat sich folgende Formulierung eingebürgert: «Meine bisherigen Verfügungen hebe ich auf.»
Kann ich den WWF auch für ein konkretes Umweltthema im Testament berücksichtigen?
Ja, das ist möglich. Sie können den WWF Schweiz im Testament mit einem Zweckvermerk (z. B. für Artenvielfalt, Klimaschutz oder Gewässerschutz) bedenken.
Bedenken Sie dabei, dass zwischen Testament und Nachlassabwicklung mehrere Jahre vergehen können. Deshalb ist es sinnvoll, Themen von langfristiger Relevanz zu wählen.
Wir beraten Sie gerne persönlich zu sinnvollen Formulierungen.
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Was ist der Vorsorgeauftrag – und wozu dient er?
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie handelt, wenn Sie urteilsunfähig werden – z. B. bei Unfall oder schwerer Krankheit.
Sie können die Zuständigkeit aufteilen in:
- Personensorge (z. B. medizinische Entscheidungen)
- Vermögenssorge (z. B. Zahlungen & Konten)
- Rechtsvertretung (z. B. Verträge abschliessen)
Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet sein. Er tritt erst in Kraft, wenn die zuständige Behörde die Urteilsunfähigkeit bestätigt. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Erbschaftsratgeber.
Was bringt eine Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie im Notfall wünschen – oder ablehnen. So entlasten Sie Ihre Angehörigen und Ärzt:innen und sorgen vor.
Die Verfügung muss schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Sie ist sofort gültig und gilt unbefristet – sollte aber alle paar Jahre überprüft und gegebenenfalls neu unterzeichnet werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Erbschaftsratgeber.
Was gehört zu meinem digitalen Vermächtnis – und was muss ich regeln?
Heutzutage hinterlässt fast jeder Mensch auch einen digitalen Nachlass – etwa E-Mail-Konten, soziale Netzwerke, Cloud-Daten und -Fotos, Online-Abos, Passwörter oder digitale Zahlungsmittel, Bitcoin Wallets oder anderen Kryptowährungen. Diese digitalen Spuren sollten genauso gut geregelt sein wie Ihr physisches Erbe. Es ist ratsam, die Regelung des digitalen Nachlasses auf die Planung des übrigen Nachlasses abzustimmen – ziehen Sie hierzu einen Nachlassplanungsspezialist oder eine Fachanwältin Erbrecht zu Rate.
Auch wenn der digitale Nachlass in der Schweiz noch nicht rechtlich klar geregelt ist, empfiehlt es sich, Passwörter und Zugriffsrechte vorsorglich festzuhalten:
- Zugangsdaten dokumentieren: Halten Sie wichtige Logins und Passwörter (z. B. E-Mail, Smartphone, Bank-Apps, Cloud-Speicher, Streamingdienste) an einem sicheren Ort fest. Nutzen Sie dafür z. B. einen Passwortmanager oder eine analoge Liste.
- Krypto Wallets und Seed Phrases: Dokumentieren Sie, wo Ihre Wallet-Back-ups, Seed Phrases oder Hardware Wallets aufbewahrt werden und wer darauf zugreifen darf; sonst bleiben Ihre Bitcoin-Bestände möglicherweise für immer unzugänglich.
- Vertrauensperson bestimmen: Legen Sie schriftlich fest, wer Ihre digitalen Konten verwalten oder löschen darf – am besten im Testament oder in einer separaten Anordnung.
- Social-Media-Konten: Bei vielen Plattformen (z. B. Facebook, Google, Instagram) können Sie zu Lebzeiten bestimmen, ob Ihr Profil gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt werden soll.
- Rechte an digitalen Inhalten: Auch Fotos, Videos, Texte oder andere kreative Inhalte unterliegen dem Urheberrecht und sollten ggf. gezielt weitergegeben werden. Legen Sie fest, ob Ihre in der Cloud gespeicherten Bilder, Videos oder Dokumente heruntergeladen, weitergegeben oder gelöscht werden sollen – und von wem.
- Online-Abos und Zahlungsdienste: Erben müssen wissen, wo Kosten entstehen (z. B. bei Cloud-Abos, Paypal, Musikdiensten) – um sie rechtzeitig zu kündigen.
Tipp: Sie können Ihre Wünsche auch in einem sogenannten «Digitalen Nachlassdokument» festhalten und dieses gemeinsam mit Ihrem Testament oder Vorsorgeauftrag hinterlegen.
Der Bund (EDÖB) publiziert zum Thema Datenschutz und digitales Erbe sämtliche Informationen. Mehr dazu finden Sie hier.
Nützliche Links und Literatur
- Schweizer Notarenverband: www.snv-fsn.ch
- Schweizerischer Anwaltsverband: www.sav-fsa.ch
- Patientenverfügung und Patientenvollmacht Dialog Ethik: www.dialog-ethik.ch/patientenverfuegung (Download kostenlos)
Patientenverfügung FMH: www.fmh.ch/services/patientenverfuegung.html (Download kostenlos) - Patientenverfügung SRK: www.patientenverfuegung-srk.ch (Download kostenlos)
- Patienten- und Sterbeverfügung Konsumentenschutz: www.konsumentenschutz.ch/shop/vorsorge-alter/patientenverfuegung-und-sterbeverfuegung (gegen Gebühr)
- Beispiel Vorsorgeauftrag: www.beobachter.ch/fileadmin/dateien/pdf/beratung/Vorsorgeauftrag.pdf (für Abonnenten)
- Buch «Testament, Erbschaft», von Benno Studer. Beobachter-Buchverlag: www.beobachter.ch/buchshop
- Buch «Letzte Dinge regeln», von Karin von Flüe. Beobachter-Buchverlag: www.beobachter.ch/buchshop
- Buch «Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige», von Käthi Zeugin und Karin von Flüe. Beobachter-Buchverlag: www.beobachter.ch/buchshop

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